Domainumzug auf fotorecht-aktuell.de

Juli 22, 2008

Liebe Leser,

dieser Blog wird ab sofort unter der url www.fotorecht-aktuell.de fortgeführt.
Wir freuen, wenn wir Sie auch unter der neuen Domain begrüßen dürfen.

Ihr
Tim M. Hoesmann


Ein neuer Stern am Medienhimmel? - meedia.de

Juli 17, 2008

Die Berichterstattung der Medien über sich selbst ist Deutschland leider nicht sehr ausgeprägt.
Das Projekt meedia.de ist nun angetreten, auch in Deutschland umfangreich über die Medien selbst zu berichten. Laut ihrer eigenen Beschreibung, „soll meedia.de eine Informationsquelle für alle werden, die sich für Medien interessieren. Ein Medien-Portal von morgen, das konsequent die Vorteile des Webs nutzt. MEEDIA wird mehrmals täglich aktualisiert, bringt viele Videos, verlinkt auf die wichtigsten Artikel im In- und Ausland und kommt mit innovativen Tools, die vor ein paar Jahren noch undenkbar gewesen wären.“

Ein sehr interessantes Tool ist der sog. der News-Aggregator, welcher zu allen Berichten über Medien im Internet verlinken soll. Zudem werden in einem eigenem News-Video Channel auch jeden Tag die wichtigsten Medien-Videos aus Deutschland und aller Welt präsentiert und archiviert. Unter den Menüpunkten “Neue Sites“ und “Best of Web“ stellt meedia.de die neuesten und interessantesten Internet-Sites der Welt vor.
Abgerundet wird das Angebot mit interessanten Tools. So gibt es einen Medien-Analyzer, der die Erfolgskurve verschiedenster Medienangebote anzeigen und vergleichen kann. Natürlich fehlt weder ein umfangreiches Archiv und eine integrierte Suchfunktion.

Insgesamt wirkt das Projekt, obwohl es sich nach eigenem Bekunden erst in der Beta-Phase befindet, sehr ausgereift und hat meines Erachtens Potential, eine der zentralen Medienseiten zu werden.

Link: http://www.meedia.de


Urteil: Bildberichterstattung über Prominente zulässig - hier: Fotos von Heidi Simonis

Juli 14, 2008

Der Bundesgerichtshof hat eine Klage von Frau Heide Simonis, in welcher sie sich gegen die Veröffentlichung von Fotos in der “Bild” Zeitung wehrte , abgewiesen. (Urteil vom 24.06.2008, Aktz. VI ZR 156/06)
Frau Simonis hatte Klage eingereicht, weil sie sich durch Fotos, welche sie bei einem Einkauf zeigten, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Die Fotos wurden am am 27.04.2005, dem Tag ihres Ausscheidens aus dem Ministeramt gemacht. Die Bildunterschrift der am 28.04.2005 in der “Bild” veröffentlichten Fotos lautete: “Danach ging Heidi erstmal shoppen” - und bezog unmittelbar auf ihr Ausscheiden aus dem Amt.
Das Gericht sah in dieser Veröffentlichung keine Verletzung des Persönlichkeitsrecht. Bei den Fotos handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die ohne Einwilligung der Klägerin veröffentlicht werden durften. Für Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen. Die Fotos zeigen die Frau Simonis in einer unverfänglichen Situation in einem gut besuchten Einkaufszentrum, an dem Tag, an welchem sie nach 12 Jahren als Ministerpräsidentin abgelöst wurde. Gerade durch diese lange Zeit als Ministerpräsidentin ist ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an dem Verhalten von Frau Simonis unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuerkennen.
Ein Politiker kann sich nach der Ansicht des BGH nicht ohne weiteres der Berichterstattung unter Berufung auf seine Privatheit nach dem Amtsverlust entziehen.

Nachdem in der letzten Zeit, ausgehend von Caroline Entscheidung, die Rechte der Presse bei der Bildberichtstattung immer weiter zugunsten der Prominenten eingeschränkt wurden, werden durch dieses Urteil die Rechte der Presse wieder etwas gestärkt. So muss eine Bildberichterstattung gedultet werden, wenn aus den Gesamtumständen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung zu bejahen ist. Wie umstritten die Rechtslage im Augenblick ist zeigen die Vorinstanzen. Das LG Berlin (Aktz. 27 O 787/05 22.11.2005) gab der Klage von Frau Simonis statt und das KG Berlin (Aktz. 9 U 251/05 (13.06.2006) gab der Klage teilweise statt. Es wird also wieder weiter interessant zu beobachten sein, wie die Entwicklung in der Rechtsprechung sich entwickeln wird.


Urteil: Das fotografieren von Prominenten in (völlig) belanglosen Situationen verletzt das Recht am eigenen Bild

Juli 10, 2008

Frau Sabine Christiansen, eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin, wehrt sich gegen die Veröffentlichung von Fotos in der Zeitschrift “Bild der Frau”. Diese druckte ein Foto, welches die Frau Christiansen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigte. Das Foto und Begleittext befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift “Was jetzt los ist auf Mallorca”. Das Bild wurde mit dem folgenden Begleittext versehen: “ARD-Talkerin Sabine Christiansen beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx.”

Bereits in der Vorinstanz hat das Kammergericht Berlin dem Antrag der Klägerin, die Veröffentlichung des Fotos zu unterlassen, stattgegeben. Dagegen hatte der Verlag der Zeitschrift Rechtsmittel eingelegt.

Der BGH hat dieses Urteil jetzt im Ergebnis bestätigt (Urteil vom 1. Juli 2008- VI ZR 243/06).

Das besagte Foto zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.

Links:
BGH Urteil vom 1. Juli 2008- VI ZR 243/06 – Pressemitteilung


Nutzung von Fotos als Wanddekoration in Gaststätten

Juli 10, 2008

Das Landgericht Köln hatte in einem Urteil vom 14.15.2008 (28 O 582/07) über die Nutzung von Fotografien als Wanddekoration in einer Gaststätte zu entscheiden.

Der Kläger, ein Fotograf und Urheber der streitgegenständlichen Fotos ist der Ansicht, dass es sich bei diesen um “Raubkopien” seiner Bilder aus Bildband handele und sah in dem Aushängen der Fotos ein öffentliches Anbieten, ohne das eine entsprechende Lizenz seinerseits vorläge.
Die Beklagte trägt ihrerseits vor, dass es sich bei den Fotografien zum einen um abgeschnittene Drucke eines Wandkalenders handele und zum anderen um Drucke, welche auf dem Flohmarkt erworben worden war.
Das Gericht wies in seiner Entscheidung die Klage als unbegründet ab.
Soweit es sich bei den Bildern um abgeschnittene Drucke eines Wandkalenders handelt, liegt darin keine unerlaubte Vervielfältigung, da nach dem Verarbeitungsvorgang (das Zuschneiden) weiterhin ein- und dasselbe Vervielfältigungsstück vorliegt. Durch das Ausstellen der Bilder als Wanddekoration wurden die Bilder nicht der Öffentlichkeit angeboten, da keinerlei Aufforderung bestand, ein Miet- oder Kaufgesuch abzugeben.
Da die Fotos unzweifelhaft bereits vorher gedruckt worden sind, ist auch keine Verstoß gegen § 18 UrhG gegeben, da sich dieser Paragraph auf bis dato unveröffentliche Werke bezieht.
Den Streitwert setze das Gericht mit 6.000€ pro Foto fest.

Fazit:
Hat der Betreiber einer Gaststätte ordnungsgemäß eine Kopie einer Fotografie erworben, steht es ihm frei, diese im Gastraum als Wanddekoration zu nutzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fotografie aus einem Bildkalender herausgeschnitten oder auf einem Flohmarkt erworben wurde.


Zumwinkel, die Presse und die Staatsanwaltschaft

Juli 10, 2008

Im Morgengrauen überraschten Steuerfahnder der Bochumer Staatsanwaltschaft Klaus Zumwinkel in seiner Villa in Köln. Ziel der Durchsuchung war es, Anhaltspunkte und Beweise für eine mögliche Steuerhinterziehung zu bekommen.

Soweit nichts besonderes – es wird wohl einige  Menschen geben, welche morgesn Besuch von der Steuerfahndung bekommen - dafür gibt es schließlich die Steuerfahndung. Es wird aber wohl nur wenige geben, deren Durchsuchung vor laufenden Kameras ablaufen – so geschehen aber bei Klaus Zumwinkel, dem ehemaligen Vorstandschef der Deutschen Post, geachteter Manager und Mitglied diverser Aufsichtsräte.

Ob die Vorwürfe und sichergestellten Akten für eine Anklage reichen? Noch hüllt sich die Staatsanwaltschaft in Schweigen.
Nicht in Schweigen haben sich die Medien gehüllt. Im Gegenteil, ganze Fotostrecken der Verhaftung wurden veröffentlicht und die Medien überschlugen sich mit einer Berichterstattung.

Hinweise auf die in Deutschland geltende Unschuldsvermuetung fielen der journalistischen Verkürzung zum Opfer. Die vom Presserat propagandierten ethischen Grundsätze für Journalismus wurden allensfalls am Rande beachtet.

Zumwinkel war und ist eine Person des öffentlichen Leben. In dieser Rolle muss er natürlich auch eine Berichterstattung über sein Leben in einem gewissen Maße erdulden. Ob dies aber die öffentliche Vorverurteilung, Mißachtung der Privatsphäre und öffentliche Anprangerung mit einschließt, ist eine Frage, welche sich die Medien durchaus selbst stellen sollten.

Darüberhinaus stellt sich die Frage, ob die Medien hier nicht zu einem Instrument der staatsanwaltlichen Ermittlungen geworden sind. So waren, glaubt man den Berichten, die Medien noch vor den Ermittlern vor Ort. Und es waren nicht nur Vertreter des Boulevards, sondern auch öffentliche-rechtliche Fernsehanstalten – diese sogar mit einem eigenem Übertragungswagen.
Kurz nach Beginn der Durchsuchung konnte bereits erste Bilder live gezeigt werden.

Der Staatsanwaltschaft war dies natürlich sehr recht. Durch diese massive mediale Aufmerksamkeit wurden sicherlich viele potentielle Steuersünder zu einer Selbstanzeige bewegt.
Wenn es aber darum geht, den medialen Pranger aufzustellen, sollten die berichteten Medien aufpassen, dass sie nicht zu Erfüllungsgehilfen der Staatsanwaltschaft werden. Dieser ist es natürlich mehr als Recht, wenn die Medien breit berichten – eine größere Ab- und Aufschreckung können sie sich natürlich nicht wünschen. Im Gegensatz zu den Medien ist die Staatsanwaltschaft aber auch nicht dazu verpflichtet, journalistische Ethik und Sorgfalt anwenden zu müssen.
Die Medien selbst sind aber dazu verpflichtet! Daher haben die Medien auch die Pflicht, diese anzuwenden und nicht, wie im Fall Zumwinkel geschehen, Informationen ungefragt zu übernehmen und nur eine Sichtweise der Dinge zu berichten.

Selbst wenn sich herausstellt, dass die Durchsuchung nicht das gewünschte Ergebnis brachte und Klaus Zumwinkel nicht verurteilt wird, ist Klaus Zumwinkel medial bereits hingerichtet und verurteilt.


Verhältnis Staat - Nachrichtenagentur

Juli 10, 2008

Nachrichtenagenturen haben in unserer medialisierten Welt eine nicht zu unterschätzende Macht. Erst durch sie werden Themen zu Nachrichten.  Wird ein Thema nicht von einer Agentur aufgenommen, hat es wenig Chancen, in einem Leitmedium erwähnung zu finden.

Die Auswahl der Nachrichten erfolgt von den Nachrichtenagenturen frei und unabhängig jeder staatlichen Kontrolle, auch wenn viele von ihnen zu einem erheblichen Teil aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

In Frankreich entbrannte jetzt ein Streit darüber, ob die staatliche Nachrichtenagentur AFP Pressemitteilungen der Regierungspartei UMP sofort als “Tickermeldung” weiterleiten muss, oder ob ihr auch diesbezüglich ein Auswahlrecht zustehe.
So hatte die AFP eine Pressemitteilung der UMP nicht weiterverbreitet, da sie in dieser keinen Nachrichtewert sah.
Dies führte zu heftigen Reaktionen und AFP wurde durch die Regierungspartei aufgefordert, sich so zu organisieren, dass staatliche Meldungen unverzüglich weitergeleitet werden können. Sollte dies nicht geschehen, käme dies einer Zensur durch die Nachrichtenagentur gleich.
Auf Seiten der AFP hieß es dazu, man sei kein Maschine zur Verbreitung von Kommuniques, sondern müsse diese auch immer auf den Nachrichtenwert prüfen. Etwas drastischer formulierten es die NGO “Reporter ohne Grenzen”: Nachrichtenagenturen sind kein Anschlagbrett für Meldungen der Regierung.

Quelle: dpa Medien


Bildberichterstattung - Verwirrung in Österreich

Juli 10, 2008

In der aktuellen Rechtsprechung wird vermehrt die Privatssphäre prominenter Menschen geschützt und eine Bildberichterstattung über Ereignisse des privaten Leben eingeschränkt.
Auch in Österreich war und ist eine solche Tendenz in der Rechtssprechung zu beobachten.
Gerade bei dem „Lieblingskind“ der österreichischen Presse, Natascha Kampusch, wurde durch die Gerichte die Privatsphäre geschützt und eine Bildberichterstattung eingeschränkt. Umso überraschender kam ein Urteil des Wiener Oberlandesgericht.
Demnach ist die Veröffentlichung jener Bilder, die Natascha Kampusch beim Tanzen und vermeintlichen Küssen in einem Wiener Innenstadt-Klub zeigen, zulässig. Nach Ansicht des Gerichts liege keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor, da Bilder in einem öffentlichen Raum aufgenommen worden seien. Die Vorinstanz hatte im Dezember vergangenen Jahres anders entschieden und Natascha Kampusch eine Entschädigung in der Höhe von 13.000 Euro zugesprochen.
Bei einem ähnlich gelagerten Fall, welche den österreichischen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser beim Küssen zeigen, wurde eine Veröffentlichung noch als unzulässig angesehen. Damit ist in Österreich die Verwirrung groß, da kein Fotograf und Verleger weiß, wie er jetzt damit umgehen soll. Darf er Bilder, welche Prominente in einem persönlichen Moment im öffentlichen Raum zeigen, jetzt verwenden oder nicht. Vielleicht wird auch hier Straßburg für Ordnung sorgen. Frau Kampusch steht es frei, ihren Fall vor den EGMR zu bringen und den Staat Österreich, ähnlich wie es Caroline von Monaco mit Deutschland gemacht hat, zu verklagen.

Quelle: pressetext.at


Der Beginn

Juli 9, 2008

Liebe Leserin, lieber Leser,

herzlich willkommen auf fotorecht.wordpress.com
Diese Seite ist das neueste Projekt der Kanzlei Hoesmann in Berlin.

Mit dieser Seite wollen wir Sie über aktuelle Urteile und rechtliche Entwicklungen rund um die Fotografie informieren. Wir richten uns dabei sowohl an professionelle Fotografen und Medienschaffende, wie auch an alle die, die sich für die rechtlichen Fragen der Fotografie interessieren.

Wenn Sie Fragen und Anregungen haben, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Herzliche Grüße
Ihr Tim M. Hoesmann