Das Landgericht Köln hatte in einem Urteil vom 14.15.2008 (28 O 582/07) über die Nutzung von Fotografien als Wanddekoration in einer Gaststätte zu entscheiden.
Der Kläger, ein Fotograf und Urheber der streitgegenständlichen Fotos ist der Ansicht, dass es sich bei diesen um “Raubkopien” seiner Bilder aus Bildband handele und sah in dem Aushängen der Fotos ein öffentliches Anbieten, ohne das eine entsprechende Lizenz seinerseits vorläge.
Die Beklagte trägt ihrerseits vor, dass es sich bei den Fotografien zum einen um abgeschnittene Drucke eines Wandkalenders handele und zum anderen um Drucke, welche auf dem Flohmarkt erworben worden war.
Das Gericht wies in seiner Entscheidung die Klage als unbegründet ab.
Soweit es sich bei den Bildern um abgeschnittene Drucke eines Wandkalenders handelt, liegt darin keine unerlaubte Vervielfältigung, da nach dem Verarbeitungsvorgang (das Zuschneiden) weiterhin ein- und dasselbe Vervielfältigungsstück vorliegt. Durch das Ausstellen der Bilder als Wanddekoration wurden die Bilder nicht der Öffentlichkeit angeboten, da keinerlei Aufforderung bestand, ein Miet- oder Kaufgesuch abzugeben.
Da die Fotos unzweifelhaft bereits vorher gedruckt worden sind, ist auch keine Verstoß gegen § 18 UrhG gegeben, da sich dieser Paragraph auf bis dato unveröffentliche Werke bezieht.
Den Streitwert setze das Gericht mit 6.000€ pro Foto fest.
Fazit:
Hat der Betreiber einer Gaststätte ordnungsgemäß eine Kopie einer Fotografie erworben, steht es ihm frei, diese im Gastraum als Wanddekoration zu nutzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fotografie aus einem Bildkalender herausgeschnitten oder auf einem Flohmarkt erworben wurde.