Frau Sabine Christiansen, eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin, wehrt sich gegen die Veröffentlichung von Fotos in der Zeitschrift „Bild der Frau“. Diese druckte ein Foto, welches die Frau Christiansen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigte. Das Foto und Begleittext befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift „Was jetzt los ist auf Mallorca“. Das Bild wurde mit dem folgenden Begleittext versehen: „ARD-Talkerin Sabine Christiansen beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx.“
Bereits in der Vorinstanz hat das Kammergericht Berlin dem Antrag der Klägerin, die Veröffentlichung des Fotos zu unterlassen, stattgegeben. Dagegen hatte der Verlag der Zeitschrift Rechtsmittel eingelegt.
Der BGH hat dieses Urteil jetzt im Ergebnis bestätigt (Urteil vom 1. Juli 2008- VI ZR 243/06).
Das besagte Foto zeigt – worauf der Begleittext selbst hinweist – die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.
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BGH Urteil vom 1. Juli 2008- VI ZR 243/06 – Pressemitteilung